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Justizministerium des Landes NRW |
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Die Staatsanwaltschaft hat
nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht
am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein
Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der
Angeklagten - einzulegen ist.
Justizministerium des Landes NRW |
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Artikel
1 Grundgesetz
BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht. |
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Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund
(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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