Schnohr (Stadt Köln)

       

Sadist & Hetzer

         
   
         
         
         
   
         
         
         
   
         
         
         
 
     
     
 
Staatsanwaltschaft Köln & Bundesanwaltschaft
 
 
Justizministerium des Landes NRW
 
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

Justizministerium des Landes NRW
 
 
Artikel 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
 
Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
 
 
§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund

(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.