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Diese Internetpräsentation
wird gemäß Art. 20 Abs. 4 GG (Widerstandsrecht) in
Verbindung mit den §§ 32-35 StGB (Notwehr) veröffentlicht
...
Mit Verweis auf § 81 StGB (Hochverrat gegen den Bund) darf
dieser verfassungsgemäße Widerstand nicht behindert werden
!!!
Bitte nehmen Sie u. a. die aufgelisteten gesetzlichen
Bestimmungen zur Kenntnis, welche Sie via
www.WDR110.de/Recht abrufen können ...
Sie sollten insbesondere berücksichtigen, dass die Deutschen
sich gemäß Art. 1 GG zum Vorrang vom Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland bekannt haben ...
Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haften für ihre
Vertreter !!!
V.i.S.d.P & PartG: Ingo Lanzerath (WDR 6 UNITED |
IL@WDR6.org) |
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Staatsanwaltschaft Köln & Bundesanwaltschaft
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Justizministerium des
Landes NRW |
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Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die
zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende
der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
Justizministerium des Landes NRW |
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Artikel
1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht. |
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Artikel 20
Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom
Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu
beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund
(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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